Andere Länder, andere Sitten: Während in Deutschland Gesetze und Verordnungen gemäß § 5 Abs. I UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (sofern es sich dabei um die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Form handelt) gibt es diese Freiheit in den meisten amerikanischen Bundesstaaten nicht.
Am Beispiel Kalifornien wird deutlich, wie profitträchtig sich die eigenen Gesetze vermarkten lassen: Zwar sind die kalifornischen Gesetze und Verordnungen online einsehbar (wie das auch in Deutschland vom BMJ löblich umgesetzt wurde), jedoch genießen diese von Seiten der Regierung urheberrechtlichen Schutz. Kalifornien schreibt seinen Bürgern nicht nur vor wie auf diese Gesetze zugegriffen werden soll, sondern v.a. auch wieviel sie dafür zu bezahlen haben. Verboten sind zudem die Speicherung und Verbreitung der Gesetzestexte ohne Erlaubnis.
Um welche Größenordnung es sich hier handelt mag folgendes Beispiel verdeutlichen: Der 38-teilige “California Code of Regulations”, der vom Gesundheitswesen bis hin zu Fahrzeugversicherungen alles regelt kostet als digitale Kopie ganze $1,556, die gedruckte Version schlägt mit $2,315 zu Buche. Zusammen mit allen anderen verkauften Gesetzen ermöglicht dies dem Staat Kalifornien jährliche Einnahmen von insgesamt $880,000 (ca. 615.000 Euro).
Während man also in Deutschland um einen möglichst einfachen und kostenlosen Zugang zu den Gesetzen bemüht ist, ist man in Amerika andere Wege gegangen: Ursprünglich beauftragt die Regierung eine Firma wie LexisNexis mit der Vermarktung und dem Druck ihrer Gesetze. Auch der Hauptkonkurrent von LexisNexis, Thomson West (Westlaw), vertreibt die Gesetzestexte (allerdings ohne urheberrechtlichen Anspruch auf die Texte) auf Grundlage eines Vertrages mit dem Staat Kalifornien. Beiden Firmen ist gemein, dass sie den einzigen Weg darstellten um (legal) an die Gesetzestexte zu kommen. Durch die Zunahme der Internetnutzung folgte schließlich auch eine Vermarktung der Texte über die Onlineplattformen der jeweiligen Anbieter, jedoch immer in einem vermarktungstechnisch einfach zu handhabenden Format: Herunterladen und Ausdrucken größerer Abschnitte soll möglichst vermieden werden.
Für bestimmte Gesetze gibt es zwar auch kostenlosen Zugang, dieser ist aber keinesfalls vergleichbar mit der Bezahlversion des jeweiligen Anbieters oder unserem deutschen Standard. Zwar wünscht man sich in Kalifornien auch die Verbreitung der eigenen Gesetze, jedoch nur wenn deren Copyright gewahrt wird und sie Gewinne für den Staat abwerfen.
Eben jenes Verhalten der Bundesstaaten hat Carl Malamud, einen Bewohner Kaliforniens, dazu bewegt mit einer Aufmerksamkeit erregenden Aktion auf diese Umstände hinzuweisen: Wohlwissend um die rechtliche Problematik seiner Handlung (und die daraus folgenden Konsequenzen erhoffend) veröffentlichte er den Eingangs erwähnten California Code of Regulations kostenlos auf seiner Website. Malamud’s Absicht ist, neben der Mobilisierung einer breiten Öffentlichkeit für dieses Problem, auch die Anstrengung eines Verfahrens gegen ihn, von dessen Ergebnis er sich eine endgültige Aufhebung der strengen Urheberrechtsbestimmungen für die nationalen Gesetze erhofft. Malamud, der auf diesem Gebiet kein Unbekannter ist, hat zur Finanzierung des Rechtsstreits über seine Nonprofit Organisation bereits 2 Mil. Dollar eingenommen und darf auf die Unterstützung zahlreicher Professoren amerikanischer Law Schools bauen. Sieht so aus, als ob den USA in diesem Punkt noch einiges an Entwicklungsarbeit bevor steht, auch wenn Malamud’s Vorstoß nicht der erste dieser Art ist. Weitere Infos bei pressdemocrat.com.
Die Erschwerung des Zugangs zu Gesetzen und Urteilen dürfte unter den Gesichtspunkten Gleichheit und Demokratie äusserst problematisch sein. Auch in Deutschland ist nicht alles so wie es sein sollte: So hüten einige Gerichte ihre Urteile wie den heiligen Gral, nicht zuletzt, um Rechtssuchenden im Termin diese – nicht veröffentlichten – Urteile entgegenzuhalten.
In den USA können Steno-Protokolle von Gerichtsverhandlungen gekauft werden. Dafür gibt es einen Markt. Es gibt wohl ca. 16.000 gerichtsunabhängige Gerichtsstenografen.
In Deutschland ist die Steno-Protokollierung in den siebziger Jahren abgeschafft worden. Es gibt in Deutschland bei den Zivilkammern so gut wie keine Gerichtsstenografen und keine durchgehende Beobachtung der öffentlichen Gerichtsprozesse.
Diese Information bezüglich den USA ist von mir nicht geprüft worden. Ich habe diese von einem USA-Kenner erhalten.
Einige angesehene und einflussreiche Medienanwälte in Deutschland reihen allerdings die Prozessebeobachtung unter Stalking ein.
Zitate aus der Zeugebefragung eines mächtigen und gwefürchteten Medienanwaltes aus Berlin:
Es gibt eine herrschende Meinung unter den Kollegen, dass es sich bei der Seite fast um Stalking handelt und dass man das tun soll, was man üblicherweise in solchen Fällen macht, nämlich demjenigen keine Beachtung zu schenken.
…
Es ist auch richtig, dass ich das Verhalten des Beklagten, sich in Gerichtssäle zu setzen und alles mitzuschreiben, als belästigend empfinde, und zwar im Nahbereich des Stalking, möchte jedoch hieraus keinen strafrechtlichen Vorwurf erheben.
Die Maßnahme Schwerwiegend sind und der Betroffene Schutz
bedurftig.
Das Recht auf Freiheit, das Recht auf rechtliche Verfahren, der Schutz von nfamilien, Schutz der Wohnung
oder BriefPostkaste. die Meinung, das ist alles verletz.
Ich Beantragen eine Menschenwurde gestalten.