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GEMA gegen Rapidshare

18.01.2007 | 1 Comment

Kurz vor dem Sturm über Bayreuth und kurz nach dem Sturm um Stoiber noch ein paar interessante News von heise.de: Die GEMA, allseits bekannte Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, verkündet heute stolz einen “Doppelschlag gegen Rapidshare”, jenen One-Click-Filehoster aus Deutschland der sich in den letzten Monaten innerhalb der Filesharing Szene immer größer werdender Beliebtheit erfreut. Aus Deutschland? Naja…

Über ihren Doppelschlag schreibt die GEMA, dass sie vor dem “Landgericht Köln gegen die Betreiber der Dienste www.rapidshare.de und www.rapidshare.com jeweils eine einstweilige Verfügung wegen der rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen dieser Angebote” erwirken konnte. Wie aus der Formulierung ersichtlich wird, hat auch die GEMA verstanden, dass Rapidshare.de und .com nicht zusammenhängt. Der Stammsitz sich sogar national unterscheidet, denn Rapidshare.com wird von der Rapidshare AG aus der Schweiz betrieben. Die Konsequenzen zeigen sich bereits jetzt: Rapidshare.de zeigt auf seiner Startseite unter dem Banner nur noch eine leere Seite. Während Rapidshare.com unbekümmert weiter Uploadmöglichkeiten anbietet.

Dass sich die schweizerische Rapidshare AG von der einstweiligen Verfügung wenig bekümmert zeigt ist leicht verständlich, so gut ist die deutsch-schweizerische Zusammenarbeit schließlich noch nicht. Aber auch die deutsche Rapidshare Vertretung hat noch nicht klein beigegeben. Denn Downloads von Rapidshare.de funktionieren nach wie vor - trotz fehlender Startseite - einwandfrei! Bei Rapidshare.com sowieso.

Interessant auch die Forderung der GEMA von Rapidshare “Auskunft zu erhalten, wie viele Werke aus dem GEMA-Repertoire vorgehalten werden”. Wie stellt die GEMA sich das bei mehr als 15 Millionen gehosteten Dateien vor? 1 Euro Jobber, die Dateien zählen? Auch wenn man in den letzten Wochen schon länger nichts mehr auf Rapidshare.de hochladen konnte und Gerüchten zufolge die Plattform sich mehr in Richtung normales Webhosting (Websites etc.) entwickeln wollte dürfte das kaum möglich sein.

Andererseits mach ich mir um die Berufung wenig Sorgen, denn (siehe “Auskunftsansprüche gegen Access-Provider” wo die LGs auch einheitlich anders entschieden haben als alle OLGs - das Thema meiner derzeitigen Seminararbeit…) die Argumentation, dass Rapidshare gar nicht alle Dateien untersuchen und prüfen kann (bei mehr als 15 Millionen) dürfte kaum von der Hand zuschlagen sein. Hinzukommt (Prüfpflichte der Host-Provider hin oder her), dass die User anonym sind und die Dateien zumeist auch passwortgeschützt bzw. verschlüsselt. Und die meisten Archive auch unverständliche Dateinamen enthalten, also rein “äußerliches” Erkennen ist also oftmals unmöglich. Was zudem für Rapidshare spricht ist die Tatsache, dass die Firma sehr zügig Hinweisen auf Urheberrechtsverletzungen nachkommt - und die betroffenen Dateien auch sofort löscht. In dieser Hinsicht kann man den Betreibern also nicht vorwerfen - ebenso wenig wie die Tatsache, dass ihr Service sehr wohl in einigen Firmen zum legalen Datenaustausch benutzt wird.

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