Es war knapp, sehr knapp. Aber kurz vor 14 Uhr war es endlich geschafft, die kleine Ö-Recht Hausarbeit war fertig und bereit zur Abgabe. Auch wenn sie bei mir schon zwei Wochen fast fertig rumlag kamen doch gestern Nachmittag erst einige “Denkanstöße” für verbesserungswürdige Stellen. Was für mich dann nichts anderes als Durcharbeiten bis heute Mittag bedeutete. Mit allen kleinen und großen Problemen, zuwenig Platz (und Zeit :)), den ohnehin schon knappen Rand weiter minimiert, was zur Folge hatte, dass der erste Drucker die erste Zeile abgeschnitten hat. War ja klar, beim zweiten ging es dann wenigstens. Wenigstens waren die formalen Vorgaben noch relativ sozial (verglichen mit anderen Hausarbeiten dieses Semester), so waren die Schriftart frei (was dann in Arial Narrow mit Laufweitenverkürzung endete) und auch die Angabe “1/3 Rand” lässt etwas Spielraum, genauso wie der “1,5 zeilige Abstand” sich durch Aufrunden auslegen lässt. ;) Dann natürlich im Copy Shop noch ein Großauftrag vor mir, 30 min. vor Abgabe. Parkplatzsuche auf dem RW Parkplatz. Und jetzt sagt nicht ich hätte es schon eher machen können, diesmal nicht. Zumindest nicht mit den “Denkanstößen”. 10 min. vor 14 Uhr zum Büro gekommen wo Abgabe sein sollte. Nach der langen Arbeit wäre etwas Erlösendes schön gewesen, eine persönliche Abgabe bei der Sekretärin mit der Gewissheit, dass das Werk in guten (und sicheren) Händen ist. Und kein (leerer) Pappkarton vor dem Büro mit einem Schild darüber, auf dem Hausarbeiten steht. Deprimierend. Aber wenigstens hat die Sekretärin sie gleich darauf reingeholt, wollte wohl nicht dauernd gestört werden. In 3-4 Wochen gibt es sie dann zurück, bis dahin heißt es Ö-Recht lernen… Für alle Interessierten noch der Sachverghalt:
Ferienhausarbeit: Übung im öffentlichen Recht für Anfänger
Im deutschen Bundesland Y stehen Landtagswahlen bevor. Die bisherige Regierung wird von zwei Parteien getragen; in der Landtagsopposition sind drei Parteien vertreten, die im Falle eines Wahlsiegs gemeinsam die Regierung stellen wollen. Die Umfragen sagen ein Kopf-an-Kopf-Rennen beider Lager voraus. Daneben tritt auch die X-Partei an, eine bisher nicht im Parlament vertretene Gruppierung, die von Beobachtern als unseriös und extremistischem Gedankengut zugeneigt eingestuft wird; die Vertreter aller „etablierten“ Parteien haben eine Koalition mit der X-Partei ausgeschlossen. Aufgrund ihrer populären Protestslogans kann sie nach den Umfragen aber mit einem Ergebnis von 4 bis 8 % rechnen; dementsprechend werden ihr im Wahlkampf auch Wahlwerbezeiten im Rundfunk zugeteilt.
Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des Bundeslandes Y-Rundfunk hat für die letzte Phase des zugespitzten Wahlkampfs ein besonderes Konzept entwickelt: In zwei getrennten Veranstaltungen sollen zum einen die Vertreter der bisherigen Regierungsparteien, zum anderen die Vertreter der ablösungswilligen Parlamentsopposition von Journalisten mit den Geschehnissen der ablaufenden Legislaturperiode konfrontiert und zu den Zukunftsperspektiven im Fall der Regierungsverantwortung befragt werden. Die X-Partei ist über diese Planung empört, weil sie auf diese Weise zu Unrecht nicht zu Gehör komme und damit ihr Anspruch auf Chancengleichheit verletzt werde; der Rundfunk dürfe den Boykott durch die etablierten Parteien nicht einfach nachvollziehen und sie auf diese Weise „totschweigen“. Die Rundfunkanstalt macht demgegenüber geltend, daß X keinerlei Anspruch auf Berücksichtigung in redaktionell gestalteten Wahlsendungen zustünde; ihre freie Ausgestaltung gehöre zum Kernbestand der Rundfunkfreiheit. Zudem passe die X-Partei nicht in das sachliche Konzept der Sendungen, da sie in der Vergangenheit nicht im Parlament vertreten gewesen und ihre Aufnahme in eine künftige Regierung praktisch ausgeschlossen sei; in der sonstigen redaktionellen Berichterstattung zum Wahlkampf werde die Partei entsprechend ihrer Bedeutung
berücksichtigt. Nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes erhebt die XPartei Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung ihrer Berücksichtigung.
Als Ausgleich für diese Zurücksetzung faßt die X-Partei den Plan, durch den Zukauf von Fernsehwerbezeiten ihre Medienpräsenz zu erhöhen. Tatsächlich ist der in Y ansässige private Fernsehsender Z bereit, der Partei Sendezeiten in seinen (eigentlich für die Wirtschaftswerbung bestimmten) Werbeblöcken zu überlassen. Die zuständige Landesmedienanstalt untersagt dem Veranstalter die Ausstrahlung jedoch unter Verweis auf Art. 7 VIII Rundfunkstaatsvertrag: „Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig“. Z und X sehen sich durch diese Bestimmung jeweils in ihren Grundrechten verletzt, nachdem entsprechende Werbeanzeigen in der Presse ohne weiteres zulässig wären, und erheben nach erfolgloser Beschreitung des Rechtsweges Verfassungsbeschwerde.
Als weiteren Weg zur Umgehung des von ihr angeprangerten „Medienboykotts“ prüft die X-Partei, die über erhebliche finanzielle Mittel verfügt, die Möglichkeit, sich über ein in ihrem Eigentum stehendes Unternehmen selbst an einem Fernsehsender zu beteiligen. Z wäre zur Einräumung einer Minderheitsbeteiligung bereit. Auch dieses Vorhaben untersagt die Landesmedienanstalt jedoch, da nach Art. 10 des Privatrundfunk-Gesetzes von Y (s. Anlage) politische Parteien sich grundsätzlich nicht als Rundfunkveranstalter betätigen dürfen. Verfassungsrechtlich sei diese Regelung nicht zu beanstanden, da die Rundfunkfreiheit ohnehin kein jedem Privaten zustehendes Recht sei, sondern erst durch die gesetzliche Ausgestaltung realisiert werde, die Parteien eben ausschließe. Jedenfalls sei dieser Ausschluß aber zur Wahrung einer unparteiischen Berichterstattung gerechtfertigt. Auch diese Argumentation kann X nicht akzeptieren: Dem Land fehle schon die Kompetenz für diese Regelung, da das Parteienrecht ausschließliche Bundesangelegenheit sei. Politische Parteien seien zudem vollwertige Grundrechtsträger, denen nicht bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten grundsätzlich untersagt werden könnten; auch seien z.B. Parteizeitungen unproblematisch zulässig. Nach Erschöpfung des Rechtswegs erhebt die Partei auch insofern Verfassungsbeschwerde.
Bearbeitervermerk: Prüfen Sie – ggf. hilfsgutachtlich - die Erfolgsaussichten der jeweiligen
Rechtsbehelfe.
Anlage: Art. 10 des Privatrundfunkgesetzes des Landes Y
1. Politische Parteien oder Wählergruppen und Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien und Wählergruppen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, dürfen keine Rundfunkprogramme und –sendungen anbieten.
2. Das Gleiche gilt für Treuhandverhältnisse und stille Beteiligungen von politischen Parteien und Wählergruppen.
3. Die S. 1 und 2 finden keine Anwendung auf geringfügige mittelbare Beteiligungen ohne Stimm und Kontrollrecht.
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Also die Hausarbeit sieht auf den erstenBlick machbar aus, sieht nach vielen (schon bekannten) Problemen aus… :?
Die gewählte Schriftart wird den Korrektor vermutlich nicht fröhlich stimmen. Seriphenlose Schriften sind, wenn man längere Teexte korrigieren soll, ziemlich anstrengend für die Augen.
Aber scheitern wird es daran sicher nicht. Toi, toi, toi!
das is ja bitterstes rundfunkrecht. krass.
Sonst wärs ja zu einfach ;)